Wer braucht die Basisqualifizierung – und wer nicht?

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Nicht jeder, der in einem anerkannten Angebot zur Unterstützung im Alltag arbeitet, muss die Basisqualifizierung machen. § 8 Abs. 1 AnFöVO NRW nennt drei Gruppen, die bereits ausreichend qualifiziert sind. Für alle anderen gilt: Basisqualifizierung – und zwar zügig nach dem Start.

Der Wortlaut: drei Ausnahmen und eine Frist

Gesetzestext – § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 AnFöVO NRW

„Hierzu ist, sofern die Person nicht Fachkraft im Sinne des § 6 Absatz 1 ist, über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Pflege oder eine erfolgreich abgeschlossene Qualifizierung gemäß der Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte gemäß § 53c des Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise eine von einer Bezirksregierung bis zum 31. Dezember 2018 als vergleichbar anerkannte Qualifizierung verfügt, mindestens eine Basisqualifikation gemäß den Absätzen 2 bis 5 erforderlich. Die Qualifizierung soll spätestens drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen sein.“

Wer keine Basisqualifizierung braucht

Unsere Einordnung: Aus dem Satz lassen sich drei Gruppen ablesen, die ohne Basisqualifizierung auskommen:

  1. Fachkräfte im Sinne von § 6 Abs. 1 AnFöVO NRW – also Personen mit mindestens dreijähriger staatlich anerkannter Berufsausbildung oder geeignetem Studienabschluss (Wortlaut unten).
  2. Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung im Bereich Pflege.
  3. Personen mit einer Qualifizierung nach § 53c SGB XI (zusätzliche Betreuungskräfte) oder mit einer Qualifizierung, die eine Bezirksregierung bis zum 31.12.2018 als vergleichbar anerkannt hat.

Gesetzestext – § 6 Abs. 1 Satz 1 AnFöVO NRW

„Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Berufsausbildung oder geeignete Studienabschlüsse verfügen, die zur fachlichen Unterstützung und Begleitung der Angebote und der in § 2 genannten Personen befähigt.“

Für hauswirtschaftliche Unterstützung nennt § 6 Abs. 1 Satz 3 ausdrücklich auch Familienpfleger und Hauswirtschaftsfachkräfte als Fachkräfte.

Eine weitere Ausnahme regelt die Übergangsvorschrift: Eine vor dem 1. Januar 2017 absolvierte Qualifizierung nach der früheren Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote gilt nach § 26 Abs. 3 AnFöVO NRW als gleichwertig.

Wer sie braucht

Alle anderen Personen, die in einem nach der AnFöVO anerkannten Angebot Leistungen erbringen – etwa als Alltagsbegleiter, Betreuungskraft ohne Pflegeausbildung oder Haushaltshilfe in einem anerkannten Dienst –, brauchen mindestens die Basisqualifizierung. Ob 40 oder 30 Unterrichtsstunden, hängt davon ab, ob sich das Angebot auf hauswirtschaftliche Unterstützung beschränkt. Das erklärt der Ratgeber Basisqualifizierung nach § 45a SGB XI und § 8 AnFöVO NRW.

Wichtig: Einzelkräfte in einem direkten Beschäftigungsverhältnis mit dem Pflegebedürftigen (§ 10 AnFöVO NRW) und Nachbarschaftshelfer (§ 11 AnFöVO NRW) haben eigene Regeln. Dort genügt nach dem Wortlaut unter anderem eine Qualifizierung im Umfang eines Pflegekurses nach § 45 SGB XI. Für diese Gruppen ist die Basisqualifizierung nicht die Mindestanforderung.

Die Frist: spätestens drei Monate nach Tätigkeitsbeginn

Unsere Einordnung: Die Verordnung erlaubt den Start vor Abschluss der Qualifizierung. Innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit soll sie dann abgeschlossen sein. Das Wort „soll“ bedeutet im Verwaltungsrecht: So ist es im Regelfall zu machen, Abweichungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen denkbar. Plane also so, dass du die drei Monate sicher einhältst – ein Online-Kurs im eigenen Tempo hilft, weil du nicht auf einen Präsenztermin warten musst.

Zuständig für die Anerkennung und damit für die Prüfung sind in NRW die Kreise und kreisfreien Städte.

Gesetzestext – § 16 Abs. 1 und Abs. 3 AnFöVO NRW

„(1) Zuständige Behörden für Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 1 bis 3 dieser Verordnung sind die Kreise und kreisfreien Städte.“

„(3) Die Kreise und kreisfreien Städte können die Bezirksregierung, in deren Zuständigkeitsbereich der Leistungsanbieter nach dieser Verordnung seinen Sitz hat, ersuchen, in Zweifelsfällen über die Angemessenheit von Basisqualifizierungen zu entscheiden.“

So startest du

Unsere Basisqualifizierung mit 40 Unterrichtseinheiten kannst du sofort beginnen und im eigenen Tempo bearbeiten – das passt gut in die Drei-Monats-Frist. Die Variante für hauswirtschaftliche Unterstützung mit 30 UE ist bald verfügbar; zur Vormerkung schreib an verwaltung@alltagsheroes.info.

Häufige Fragen

Ich bin Pflegefachkraft. Brauche ich die Basisqualifizierung?

Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 AnFöVO NRW nicht: Mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Bereich Pflege ist sie nicht erforderlich. Die Fortbildungspflicht nach § 8 Abs. 5 gilt trotzdem.

Darf ich schon arbeiten, bevor ich die Qualifizierung abgeschlossen habe?

Ja, die Verordnung sieht vor, dass die Qualifizierung spätestens drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen sein soll. Die Entscheidung über deinen Einsatz trifft dein Arbeitgeber.

Wer prüft, ob meine Qualifizierung reicht?

Der Anbieter muss es nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AnFöVO NRW sicherstellen. Zuständige Behörde für die Anerkennung sind in NRW die Kreise und kreisfreien Städte (§ 16 Abs. 1).

Quellen

Basisqualifizierung online machen

40 Unterrichtseinheiten nach § 8 AnFöVO NRW, im eigenen Tempo, mit Zertifikat. Die 30-UE-Variante für hauswirtschaftliche Unterstützung ist bald verfügbar.

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