Fortbildungspflicht für Alltagshelfer nach § 8 Abs. 5 AnFöVO NRW

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Mit der Basisqualifizierung ist das Lernen nicht vorbei. Die AnFöVO NRW verlangt, dass Alltagshelfer auf aktuellem Stand bleiben und an Fortbildungen teilnehmen. Viele fragen: Wie viele Stunden sind das pro Jahr? Die ehrliche Antwort: Die Verordnung sagt es nicht.

Der Wortlaut

Gesetzestext – § 8 Abs. 5 AnFöVO NRW

„Die Anbieter haben sicherzustellen, dass die leistungserbringenden Personen über aktuelles tätigkeitsspezifisches und adressatengerechtes Wissen verfügen und an hierfür notwendigen Fortbildungen teilnehmen.“

Auch im Leistungskonzept, das jeder Anbieter vorlegen muss, taucht die Fortbildung auf:

Gesetzestext – § 7 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AnFöVO NRW

„tätigkeitsgerechte Qualifikationen der leistungserbringenden Personen sowie Sicherstellung ihrer angemessenen Schulung und Fortbildung,“

Und das Bundesrecht verlangt, dass das Konzept eines Angebots beschreibt, wie die Fortbildung gesichert wird:

Gesetzestext – § 45a Abs. 2 Satz 3 SGB XI

„Das Konzept umfasst ferner Angaben zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden und zu dem Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen sowie dazu, wie eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung insbesondere von ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert werden.“

Was daraus folgt

Unsere Einordnung:

  • Kein Stundenumfang, keine Häufigkeit. Weder § 8 Abs. 5 AnFöVO NRW noch § 45a SGB XI nennen eine Zahl. Wer dir „8 Stunden pro Jahr sind Pflicht“ als Gesetz verkauft, bezieht sich nicht auf den Wortlaut dieser Vorschriften.
  • Die Pflicht trifft den Anbieter. „Die Anbieter haben sicherzustellen“ – verantwortlich ist also der Dienst, für den du arbeitest. Er muss im Konzept beschreiben, wie er Fortbildung sichert, und das gegenüber der Behörde belegen können.
  • Maßstab ist der Inhalt. Die Fortbildung soll „tätigkeitsspezifisch“ und „adressatengerecht“ sein. Eine Fortbildung zu Demenz passt zu jemandem, der Menschen mit Demenz begleitet; eine zu Küchenhygiene zu jemandem, der im Haushalt kocht.
  • Die Behörde kann eigene Erwartungen haben. Einzelne Kreise oder Städte formulieren in ihrer Praxis Richtwerte. Die sind dann Verwaltungspraxis, nicht Verordnungstext. Frag bei deiner zuständigen Behörde nach, wenn du sicher gehen willst.

Unsere Empfehlung

Wichtig: Das Folgende ist unsere Empfehlung, keine gesetzliche Vorgabe.

Wir empfehlen, pro Jahr mehrere kurze, thematisch passende Fortbildungen einzuplanen und sie so zu wählen, dass sie zu den Menschen passen, die du tatsächlich begleitest. Sinnvoll ist ein Mix aus:

Wichtiger als eine runde Stundenzahl ist, dass du jede Fortbildung mit Datum, Thema und Umfang nachweisen kannst. Dafür gibt es bei uns zu jeder Fortbildung eine Teilnahmebescheinigung mit den vermittelten Kompetenzen.

Unsere Fortbildungen

Unsere Fortbildungen sind kompakte Online-Lerneinheiten mit 2 Unterrichtseinheiten, die du im eigenen Tempo bearbeitest. Alle Themen findest du auf der Kursübersicht. Ob eine Fortbildung von der für dich zuständigen Stelle anerkannt wird, entscheidet allein diese Stelle.

Häufige Fragen

Wie viele Fortbildungsstunden muss ich im Jahr machen?

Die AnFöVO NRW nennt keine Zahl. § 8 Abs. 5 verlangt aktuelles, tätigkeitsspezifisches und adressatengerechtes Wissen und die Teilnahme an den dafür notwendigen Fortbildungen. Einen konkreten Umfang legt gegebenenfalls dein Arbeitgeber oder die Praxis der zuständigen Behörde fest.

Wer muss die Fortbildung bezahlen?

Die Verordnung regelt das nicht. Sie verpflichtet den Anbieter, die Teilnahme sicherzustellen. Wie die Kosten verteilt werden, ist Sache deines Arbeits- oder Dienstvertrags.

Gilt die Fortbildungspflicht auch für Pflegefachkräfte?

§ 8 Abs. 5 spricht von den „leistungserbringenden Personen“ ohne Ausnahme. Nach unserem Verständnis gilt die Pflicht damit für alle, die im Angebot Leistungen erbringen.

Quellen

Basisqualifizierung online machen

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