Anerkennung der Basisqualifizierung in anderen Bundesländern

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Die Basisqualifizierung ist keine bundeseinheitliche Ausbildung. Jedes Land regelt in einer eigenen Verordnung, welche Schulung Helfer in Angeboten zur Unterstützung im Alltag brauchen. Wer in NRW qualifiziert wurde und in einem anderen Land arbeiten möchte, sollte deshalb vorher genau hinschauen.

Warum jedes Land eigene Regeln hat

Gesetzestext – § 45a Abs. 3 Satz 1 SGB XI

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Absätze 1 und 2 einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen.“

Unsere Einordnung: Der Bund überlässt die Einzelheiten den Ländern. Deshalb unterscheiden sich Umfang, Inhalte und sogar die erlaubte Lernform von Land zu Land.

Übersicht: drei Länder im Wortlaut

Wir nehmen hier nur Länder auf, deren Vorgaben wir im amtlichen Landesrecht nachgelesen haben. Die Quelle je Land findest du am Ende des Artikels.

Nordrhein-Westfalen – mindestens 40 bzw. 30 Unterrichtsstunden

Gesetzestext – § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 AnFöVO NRW

„Der Umfang der Schulung beträgt mindestens 40 Unterrichtsstunden.“

„Soweit sich das Angebot auf hauswirtschaftliche Unterstützung im Sinne von § 4 Absatz 4 beschränkt, muss die Basisqualifizierung mindestens die in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Inhalte und 30 Unterrichtsstunden umfassen.“

Unsere Einordnung: NRW legt Mindeststunden und sieben Pflichtinhalte fest. Eine bestimmte Lernform (Präsenz oder online) schreibt § 8 nicht vor; die Inhalte müssen „von geeigneten Personen vermittelt werden“ (§ 8 Abs. 3 Satz 1). Details im Ratgeber Basisqualifizierung nach § 45a SGB XI und § 8 AnFöVO NRW.

Bayern – keine feste Stundenzahl in der Verordnung

Gesetzestext – § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AVSG (Bayern)

„dem Antrag ein Konzept zur Qualitätssicherung beigefügt wird, a) aus dem sich ergibt, dass die eingesetzten Kräfte nachweislich zielgruppen- und tätigkeitsgerecht qualifiziert sind oder diejenigen, die das Angebot nicht selber leiten und keine Schulungen oder Fortbildungen anbieten, mindestens angemessen fachbezogen geschult sind sowie laufend fortgebildet, angeleitet und unterstützt werden,“

Unsere Einordnung: Die bayerische Verordnung nennt in § 82 keinen Stundenumfang. Sie verlangt, dass die Kräfte „mindestens angemessen fachbezogen geschult“ sind und laufend fortgebildet werden. Was als angemessen gilt, legt in der Praxis die zuständige Stelle fest – deshalb vorher nachfragen.

Brandenburg – 30 Zeitstunden, reine Selbstlernkurse nicht zulässig

Gesetzestext – § 5 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BbgAUA-AnerkV (Brandenburg)

„Die Schulung soll für beruflich Helfende grundsätzlich 30 Zeitstunden umfassen. Die Schulungen können in Präsenz, digital oder in kombinierter Form durchgeführt werden. Es muss sichergestellt sein, dass Einheiten zum Austausch der Teilnehmenden untereinander Bestandteil der Schulungen sind. Reine Selbstlernkurse sind nicht zulässig.“

Für ehrenamtlich Helfende genügt in Brandenburg nach § 5 Abs. 2 grundsätzlich eine Schulung zu Grund- und Notfallwissen im Umfang von insgesamt sechs Zeitstunden.

Unsere Einordnung: Brandenburg rechnet in Zeitstunden und verlangt ausdrücklich Austausch der Teilnehmenden untereinander. Unser 40-UE-Lehrgang ist ein Online-Lehrgang im eigenen Tempo. Einen Austausch der Teilnehmenden untereinander, wie ihn § 5 Abs. 3 verlangt, sieht er nicht vor. Für eine Tätigkeit als beruflich Helfender in Brandenburg reicht er nach unserer Einschätzung allein deshalb voraussichtlich nicht aus. Kläre das vor der Buchung mit der dortigen Anerkennungsbehörde.

Und die anderen Länder?

Für Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben wir den Wortlaut noch nicht selbst im amtlichen Landesrecht geprüft. Deshalb nennen wir hier keine Zahlen. Lieber keine Angabe als eine falsche.

Wer über die Anerkennung entscheidet

Über die Anerkennung entscheidet immer die im jeweiligen Land zuständige Behörde – nicht wir und nicht der Kursanbieter. Das gilt auch für unseren Lehrgang: Er richtet sich nach § 8 AnFöVO NRW. Ob er in einem anderen Bundesland anerkannt wird, können wir nicht zusagen.

So gehst du vor, bevor du buchst:

  1. Frag deinen künftigen Arbeitgeber, welche Qualifizierung er für die Anerkennung seines Angebots vorlegen muss.
  2. Frag im Zweifel direkt bei der zuständigen Anerkennungsbehörde des Landes nach.
  3. Lass dir die Antwort möglichst schriftlich geben.

Unsere Basisqualifizierung mit 40 Unterrichtseinheiten listet die Module auf der Kursseite; das Curriculum steht zusätzlich in der Online-Echtheitsprüfung des Zertifikats. So kann eine Behörde nachsehen, was du gelernt hast. Die Variante für hauswirtschaftliche Unterstützung (30 UE) ist bald verfügbar.

Häufige Fragen

Gilt meine NRW-Basisqualifizierung automatisch in anderen Ländern?

Nein, eine automatische Anerkennung gibt es nicht. Jedes Land hat eigene Vorgaben, und die dort zuständige Behörde entscheidet.

Ist ein Online-Kurs überall erlaubt?

Nein. Brandenburg zum Beispiel erlaubt digitale Schulungen, schließt reine Selbstlernkurse aber ausdrücklich aus (§ 5 Abs. 3 BbgAUA-AnerkV). Frag vor der Buchung nach.

Warum fehlen hier einige Bundesländer?

Weil wir nur Angaben veröffentlichen, die wir im amtlichen Landesrecht nachgelesen haben. Die Übersicht wird erweitert, sobald weitere Länder geprüft sind.

Quellen

Basisqualifizierung online machen

40 Unterrichtseinheiten nach § 8 AnFöVO NRW, im eigenen Tempo, mit Zertifikat. Die 30-UE-Variante für hauswirtschaftliche Unterstützung ist bald verfügbar.

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