Basisqualifizierung nach § 45a SGB XI und § 8 AnFöVO NRW

Stand · 5 Min. Lesezeit

Du möchtest als Alltagshelfer arbeiten, Pflegebedürftige im Alltag begleiten oder im Haushalt unterstützen? Dann begegnet dir früher oder später das Wort Basisqualifizierung. In Nordrhein-Westfalen steht dahinter eine konkrete Vorschrift: § 8 der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO NRW). Dieser Ratgeber erklärt, woher die Pflicht kommt, was drinstehen muss und worin sich die Varianten mit 40 und 30 Unterrichtsstunden unterscheiden.

Woher die Pflicht kommt: § 45a SGB XI

Das Bundesrecht beschreibt in § 45a SGB XI die sogenannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. Wer solche Angebote macht, braucht eine Anerkennung. Die Einzelheiten regelt nicht der Bund, sondern jedes Land selbst.

Gesetzestext – § 45a Abs. 1 Satz 3 SGB XI

„Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß Absatz 3 erlassenen Landesrechts.“

Gesetzestext – § 45a Abs. 3 Satz 1 SGB XI

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Absätze 1 und 2 einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen.“

Unsere Einordnung: Das Bundesgesetz selbst nennt keine Stundenzahl für die Schulung. Es verlangt in § 45a Abs. 2 nur, dass das Konzept eines Angebots Angaben „zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden“ enthält. Wie viele Stunden und welche Inhalte nötig sind, steht im jeweiligen Landesrecht – in NRW eben in § 8 AnFöVO.

Was § 8 AnFöVO NRW verlangt

Die Verordnung legt die Verantwortung zuerst beim Anbieter fest, also bei dem Dienst oder Unternehmen, für das du tätig bist.

Gesetzestext – § 8 Abs. 1 Satz 1 AnFöVO NRW

„Der Anbieter hat sicherzustellen, dass die leistungserbringenden Personen eine für die Erbringung der Tätigkeit erforderliche Qualifikation vorweisen.“

Welche Inhalte die Basisqualifizierung mindestens haben muss, zählt Absatz 2 auf:

Gesetzestext – § 8 Abs. 2 Satz 1 AnFöVO NRW

„Die Basisqualifizierung berücksichtigt mindestens folgende Inhalte:

  1. Basiswissen über Krankheits- und Behinderungsbilder,
  2. angemessene Grundkenntnisse, um jederzeit auf einen auch krankheitsspezifisch auftretenden Notfall reagieren oder mit einer akut auftretenden Krisensituation umgehen zu können,
  3. Wahrnehmung des sozialen Umfeldes und des bestehenden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs,
  4. Grundkenntnisse der besonderen Anforderungen an die Kommunikation und den Umgang mit Personen des jeweiligen Adressatenkreises einschließlich Verhalten bei Konflikten und Möglichkeiten der Konfliktlösung,
  5. inhaltliche sowie rechtliche Grundkenntnisse über Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie weitere Hilfeangebote,
  6. erweitertes Grundwissen zu den besonderen Anforderungen und Zielsetzungen von Unterstützungsangeboten nach dieser Verordnung sowie geeigneten Methoden und Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Beschäftigung und
  7. Erweiterung von Kommunikations-, Handlungs- und Reflexionskompetenz insbesondere bei herausforderndem Verhalten.“

Unsere Einordnung: Die sieben Punkte sind ein Mindestkatalog. Ein Lehrgang darf mehr enthalten, aber keinen der Punkte auslassen, wenn er die volle Basisqualifizierung abdecken will. Für ehrenamtlich Tätige verlangt Absatz 2 zusätzlich, die Besonderheiten des Ehrenamts zu berücksichtigen.

40 oder 30 Unterrichtsstunden?

Der Umfang steht in den Absätzen 3 und 4. Der Regelfall sind 40 Unterrichtsstunden. Nur wer ausschließlich im Haushalt unterstützt, kommt mit einer kürzeren Variante aus.

Gesetzestext – § 8 Abs. 3 AnFöVO NRW

„Die Qualifizierungsinhalte müssen von geeigneten Personen vermittelt werden. Der Umfang der Schulung beträgt mindestens 40 Unterrichtsstunden.“

Gesetzestext – § 8 Abs. 4 Satz 1 AnFöVO NRW

„Soweit sich das Angebot auf hauswirtschaftliche Unterstützung im Sinne von § 4 Absatz 4 beschränkt, muss die Basisqualifizierung mindestens die in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Inhalte und 30 Unterrichtsstunden umfassen.“

Unsere Einordnung:

  • 40 Unterrichtsstunden brauchst du, wenn du Menschen betreust, begleitest oder im Alltag aktivierst – also alles, was über reine Haushaltshilfe hinausgeht. Hier sind alle sieben Inhalte Pflicht.
  • 30 Unterrichtsstunden reichen nur, wenn das Angebot sich auf hauswirtschaftliche Unterstützung beschränkt. Dann sind die Inhalte Nummer 1 bis 5 Pflicht, die Nummern 6 und 7 nicht.
  • Wer mit 30 Stunden anfängt und später auch betreuen möchte, braucht nach unserem Verständnis die 40-Stunden-Qualifizierung. Kläre das im Zweifel mit deinem Arbeitgeber oder der zuständigen Behörde.

Für die 30-Stunden-Variante verlangt Absatz 4 außerdem, dass du bei Tätigkeitsbeginn über ausreichende hauswirtschaftliche Grundkenntnisse verfügst. Dafür sorgt nach dem Wortlaut der Anbieter.

Unser Angebot

Unsere Basisqualifizierung mit 40 Unterrichtseinheiten richtet sich nach § 8 AnFöVO NRW, läuft komplett online und endet mit einem Zertifikat. Die Basisqualifizierung für hauswirtschaftliche Unterstützung (30 UE) ist bald verfügbar – wenn du informiert werden möchtest, schreib an verwaltung@alltagsheroes.info.

Ob eine Qualifizierung außerhalb von NRW anerkannt wird, entscheidet die dort zuständige Behörde. Mehr dazu im Ratgeber Anerkennung in anderen Bundesländern.

Häufige Fragen

Ist „Unterrichtsstunde“ dasselbe wie „Unterrichtseinheit“?

Die Verordnung spricht von Unterrichtsstunden, viele Anbieter – auch wir – von Unterrichtseinheiten (UE). Gemeint ist der Umfang der Schulung. Eine Definition in Minuten enthält § 8 AnFöVO NRW nicht.

Brauche ich die Basisqualifizierung schon vor dem ersten Einsatz?

Nicht zwingend. Die Verordnung sieht vor, dass sie spätestens drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen sein soll. Details erklärt der Ratgeber Wer die Basisqualifizierung braucht.

Reicht die 30-Stunden-Variante für die Betreuung?

Nein. Die 30 Stunden sind nach § 8 Abs. 4 AnFöVO NRW nur vorgesehen, soweit sich das Angebot auf hauswirtschaftliche Unterstützung beschränkt.

Quellen

Basisqualifizierung online machen

40 Unterrichtseinheiten nach § 8 AnFöVO NRW, im eigenen Tempo, mit Zertifikat. Die 30-UE-Variante für hauswirtschaftliche Unterstützung ist bald verfügbar.

Zum Kurs

Weitere Ratgeber