Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI – kurz erklärt
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Viele Einsätze von Alltagshelfern werden über den Entlastungsbetrag bezahlt. Wer als Helfer arbeitet, sollte wissen, woher das Geld kommt – und warum die eigene Qualifizierung dabei eine Rolle spielt.
Was der Entlastungsbetrag ist
Gesetzestext – § 45b Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI
„Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.“
Unsere Einordnung: Der Betrag steht Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zu. Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern ist zweckgebunden: Er erstattet Aufwendungen für bestimmte Leistungen.
Wofür er eingesetzt werden kann
Gesetzestext – § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI
„Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
- Leistungen der Kurzzeitpflege,
- Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.“
Unsere Einordnung: Für Alltagshelfer ist Nummer 4 entscheidend. Abgerechnet werden kann nur ein Angebot, das nach Landesrecht anerkannt ist.
Wie die Erstattung läuft
Gesetzestext – § 45b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XI
„Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pflegebedürftigen von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen.“
Nicht verbrauchte Beträge verfallen nicht sofort:
Gesetzestext – § 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI
„Die Leistung nach Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.“
Warum deine Qualifizierung zählt
Hier schließt sich der Kreis zur Basisqualifizierung. In NRW ist die Qualifikation der Helfer eine Voraussetzung für die Anerkennung eines Angebots:
Gesetzestext – § 7 Abs. 1 Nr. 1 AnFöVO NRW
„die Leistungen durch angebotsbezogen qualifizierte Personen erbracht werden,“
Gesetzestext – § 8 Abs. 1 Satz 1 AnFöVO NRW
„Der Anbieter hat sicherzustellen, dass die leistungserbringenden Personen eine für die Erbringung der Tätigkeit erforderliche Qualifikation vorweisen.“
Unsere Einordnung: Die Kette sieht so aus: Der Entlastungsbetrag erstattet Leistungen anerkannter Angebote (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI). Anerkannt wird in NRW nur, wer seine Leistungen durch qualifizierte Personen erbringt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 AnFöVO NRW). Und die Qualifikation muss der Anbieter sicherstellen (§ 8 AnFöVO NRW). Deine Basisqualifizierung ist also ein Baustein dafür, dass dein Arbeitgeber anerkannt ist und seine Einsätze über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können.
Für Einzelkräfte im direkten Beschäftigungsverhältnis (§ 10 AnFöVO NRW) und Nachbarschaftshelfer (§ 11 AnFöVO NRW) gelten in NRW eigene, geringere Qualifikationsanforderungen.
Der passende Kurs
Mit unserer Basisqualifizierung mit 40 Unterrichtseinheiten erfüllst du den Umfang, den § 8 Abs. 3 AnFöVO NRW verlangt. Die Variante für hauswirtschaftliche Unterstützung (30 UE) ist bald verfügbar. Wer bereits qualifiziert ist, hält sich mit unseren Fortbildungen auf dem aktuellen Stand – siehe Fortbildungspflicht für Alltagshelfer.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Nach § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI bis zu 131 Euro monatlich.
Muss der Entlastungsbetrag beantragt werden?
Der Anspruch entsteht nach § 45b Abs. 2 Satz 1 SGB XI ohne vorherige Antragstellung. Die Erstattung erfolgt gegen Vorlage von Belegen bei der Pflegekasse.
Kann jeder Helfer über den Entlastungsbetrag abrechnen?
Nein. Erstattet werden nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. Welche Voraussetzungen gelten, regelt das jeweilige Land.
Quellen
Basisqualifizierung online machen
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